Pressemitteilung BMU
Das Bundeskabinett hat heute auf Vorschlag von Bundesumweltminister Jürgen Trittin die Einführung eines sogenannten "Strahlenpass" für Personen beschlossen, die beruflich in verschiedenen Betrieben tätig werden und dabei einer Belastung durch radioaktive Strahlung ausgesetzt werden. Rund 75.000 Menschen sind hiervon in Deutschland betroffen. Sie bekommen zukünftig einen handlichen Ausweis, in dem während seiner sechsjährigen Gültigkeit in übersichtlicher und einheitlicher Form die aktuelle Strahlenbelastung registriert wird. Hierdurch wird erreicht, dass stets die aktuelle Strahlenbelastung bekannt ist. Deshalb können bereits unterhalb der Grenzwerte Maßnahmen zur Reduzierung der Strahlenbelastung bei einem Einsatz vom Betrieb getroffen werden.
Die seit dem 1. August 2001 geltende neue Strahlenschutzverordnung sowie die seit dem 1. Juli 2002 geltende Fassung der Röntgenverordnung sehen vor, dass die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates eine "allgemeine Verwaltungsvorschrift über Inhalt, Form, Führung und Registrierung des Strahlenpasses erlässt". Diese "AVV Strahlenpass" ist heute vom Bundeskabinett verabschiedet worden. Einen Strahlenpass erhalten beispielsweise Werkstoffprüfer, die Rohrleitungen in verschiedenen Atomkraftwerken prüfen sowie Fachärzte für Anästhesie, die in verschiedenen Krankenhäusern bei der sogenannten "Interventionellen Radiologie" tätig werden. Auch Personen, die in verschiedenen Wasserwerken arbeiten, müssen künftig wegen des dort auftretenden Radons, eines radioaktiven Edelgases, einen Strahlenpass führen.
Beim Strahlenpass handelt es sich um ein Heft, das vor Aufnahme der Tätigkeit in einem fremden Betrieb diesem vorzulegen ist. Der Betrieb muss überprüfen, ob sichergestellt ist, dass es durch geplante Tätigkeit nicht zu einer Überschreitung der Grenzwerte kommen kann. Nach Ende des Einsatzes wird die zusätzlich aufgetretene Strahlenbelastung in den Strahlenpass eingetragen. Weil die zu tragenden amtlichen Dosimeter monatlich und nicht nach jedem Einsatz ausgewertet werden, sind die aktuellen Aufzeichnungen über die erhaltenen Strahlenbelastung im Strahlenpass Grundlage für die Planung des nächsten Einsatzes des Fremdpersonal.
Die "AVV Strahlenpass" bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates.
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 40 Abs. 2, § 95 Abs. 3 Strahlenschutzverordnung und § 35 Abs. 2 Röntgenverordnung (AVV Strahlenpass) finden sie hier >> KLICK